Donnerstag, 25. April 2024

Die Satzung

BÜRGERINITIATIVE für HOCHWASSERSCHUTZ e.V. KOBERN - GONDORF

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERINITIATIVE für HOCHWASSERSCHUTZ
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind Initiativen und begleitende Maßnahmen zum Bau eines
Hochwasserschutzdammes für den Ortsteil Kobern.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Mitwirkung bei den weiteren Planungen des
Vorhabens.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages
wird die Aufnahme wirksam. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 (3) Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt..
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Er wird spätestens im 2. Quartal des Kalenderjahres erhoben.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(2) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
(3) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus, dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden
und 2 Beisitzern.
(2) Es vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Vorsitzende oder
der stellv. Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins mit einem weiteren Vorstandsmitglied
berechtigt ist.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
(5) Die Aufgabenverteilung des Vorstandes wird in einer vom Vorstand zu beschließenden
Geschäftsordnung festgelegt.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs.2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00 € (fünfhundert-€) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
(2) In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, in der nach
Abs.1, Buchst. b zu berufenden Versammlung, einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands
Beschluss zu fassen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 40 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.


§ 14 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
= die Tagesordnung ) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei der Feststellung der Anzahl der Vereinsmitglieder sind, bei Familienmitgliedschaft, die zahlenden Mitglieder zu zählen.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen zahlenden Mitglieder (bei Familienmitgliedschaft).
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3) Das Vereinsvermögen fällt an:
KURATORIUM für HEIMATFORSCHUNG und –PFLEGE, KOBERN-GONDORF e.V..

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag der Gründungsversammlung, dem 08.04.2008 in Kraft.

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